Verein Swiss Privacy Foundation

mit Sitz in Bremgarten AG

Präambel

Der Schutz der Privatsphäre im Internet ist ein hohes Gut und der Anspruch auf ungehinderte Kommunikation ein Menschenrecht. Vertraulichkeit und das aktive Recht, darüber zu bestimmen, welche Daten über sich von anderen genutzt werden und welche Daten auf einen selbst einwirken dürfen, sind Kernbestandteile einer freien Gesellschaft. Sie bilden die Grundlage der informationellen Selbstbestimmung und des Datenschutzes. Solange nicht ein staatliches Gesetz oder die Rechte anderer entgegenstehen, setzt sich die Swiss Privacy Foundation dafür ein, dass jedeR das Recht und die Möglichkeit behält, selbst zu bestimmen, welche Informationen er oder sie über sich selbst preisgibt.

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Swiss Privacy Foundation“ besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 5620 Bremgarten AG.

2. Zweck

Der Verein bezweckt die Öffentlichkeit und interessierte Internet-NutzerInnen darüber aufzuklären, wie sie sich vor der Analyse ihres Datenverkehrs schützen können und wie die Sicherheit ihrer Daten und ihrer elektronischen Kommunikation verbessert werden kann. Dazu stellt er auch entsprechende Dienste der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:

  • Förderung der Bildung, insbesondere  im Bereich der vertraulichen, anonymen, sicheren und verschlüsselten elektronischen Kommunikation,
  • Austausch in Erfahrungskreisen und mit Fachleuten,
  • Information der Öffentlichkeit, auch von und mit JournalistInnen und Grundrechtsorganisationen,
  • Organisation von und Teilnahme an Messen, Kongressen und Publikationen,
  • Veranstaltungen und Projekte, die Jugendliche über die Gefahren und das Thema Sicherheit im Internet aufklären,
  • Bereitstellung von Diensten, welche dem Vereinszweck dienen.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

Zuwendungen aller Art, welche nicht an einen Zweck gebunden sind, die dem Vereinszweck widersprechen, können entgegengenommen werden.

4. Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat.

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Ein Mitglied gilt als aufgenommen, wenn der Mitgliederbeitrag bezahlt ist, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Vorstands.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Mitgliederbeiträge werden nicht rückerstattet.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Entscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevision

8. Die Vereinsversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt.

Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Rechnungsrevision einzuberufen.

Zur Vereinsversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Die Vereinsversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der RechnungsrevisorInnen
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
d) Beschluss über das Jahresbudget
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Behandlung der Ausschlussrekurse

An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied als natürliche Person eine Stimme. Juristische Personen haben kein Stimmrecht. Die Beschlussfassung erfolgt mit relativem Mehr.

Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, geht ein betroffenes Mitglied in den Ausstand.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen und setzt sich zusammen aus:

a) PräsidentIn
b) VizepräsidentIn
c) AktuarIn
d) KassierIn
e) allenfalls BeisitzerIn(en)

Ämterkumulation ist zulässig. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er ist ehrenamtlich tätig.

Der Vorstand hat ein Vetorecht in Bezug auf die Behandlung nichttraktandierter Anträge an der Vereinsversammlung. Das entsprechende Geschäft wird im Falle eines Vetos ausgesetzt, muss aber bei der nächsten Vereinsversammlung auf die Traktandenliste gesetzt werden.

10. Kommunikation

Mitteilungen an Vereinsmitglieder erfolgen auf verschlüsseltem, elektronischem Weg. Die Mitglieder halten den Verein über ihre elektronische Adresse und die Keys auf dem Laufenden. Durch die elektronische Signatur ist die Schriftform bezüglich Art. 8 Abs. 3 gewahrt.

11. Die Rechnungsrevision

Die Vereinsversammlung wählt jährlich mindestens eineN RechnungsrevisorIn, welcheR die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.

12. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin resp. des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

13. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

14. Statutenänderung und Auflösung des Vereins

Die vorliegenden Statuten können abgeändert  oder der Verein aufgelöst werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Vorschlag an einer Vereinsversammlung zustimmen.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine andere wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreite juristische Person mit ähnlicher Zweckbestimmung und mit Sitz in der Schweiz.

15. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 23.1.2010 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Sie wurden an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 10.3.2012 im Artikel 9 Abschnitt 2 um folgenden Satz ergänzt: Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Swiss Privacy Foundation  02.05.2014   Creative Commons Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 Lizenz